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Aufsichtsbehörden dringen auf Einhaltung des Datenschutzes bei Bewertungsportalen und Netzwerken

Erstmals haben die Obersten Datenaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich klare Leitlinien für die Betreiber von Bewertungsportalen und sozialen Netzwerken im Internet formuliert. Die einvernehmlich bei einer Sitzung des Koordinationsgremiums der Datenschützer (dem so genannten Düsseldorfer Kreis) in Wiesbaden getroffenen Festlegungen beinhalten die Verpflichtung für soziale Netze im Internet (zum Beispiel studiVZ (Studentenverzeichnis)), die Nutzer umfassend über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren und ihnen die Entscheidung zu überlassen, welcher Personenkreis die Daten sehen darf. Die Nutzer müssen weder personalisierte Werbung noch die Speicherung von Nutzungsdaten auf Vorrat hinnehmen. Sie haben das Recht, sich in solchen Gemeinschaften unter Pseudonym zu bewegen und müssen ihr Profil oder Bild jederzeit löschen können.

Werden also auf der einen Seite die Nutzerrechte betont, so werden auf der anderen Seite die Pflichten für die Anbieter derartiger Angebote ausgeweitet. Die Datenschützer machten noch einmal deutlich, dass die Betreiber von Bewertungsportalen (wie docinsider oder weisse-liste) selbstverständlich das Bundesdatenschutzgesetz mit den dort definierten Schutzvorkehrungen für die bewerteten Personen zu beachten hätten. Nach Auffassung der Datenschutzbehörden handelt es sich bei Bewertungen in Internetportalen um sensible und subjektive Werturteile, deren Veröffentlichung verlangt, dass den „schutzwürdigen Interessen der bewerteten Personen Rechnung“ getragen wird. Das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertige es nicht, „das Recht der Bewerteten auf informationelle Selbstbestimmung generell als nachrangig einzustufen.“

Die Leitlinien der Datenschützer greifen offenbar auch schon: Der „Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ hat vor kurzem gegen den Betreiber eines Bewertungsportals ein Bußgeld verhängt.

Weitere Informationen: www.bfdi.bund.de/


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